Bei der Vertragsauslegung (E. 4.7.2) hat sich ergeben, dass die Absichtserklärung zwischen der A___ AG und die E___ GmbH vom 2. April 2012 nebst klaren Abmachungen auch blosse Erwartungen im Sinne von geplanten Transaktionen beinhaltet. Weder in der Absichtserklärung noch in den zwischen den gleichen Vertragsparteien am 12. April 2012 öffentlich beurkundeten Kaufverträgen ist jedoch geregelt, was passiert, wenn die in der Absichtserklärung erwähnten Geschäfte nicht realisiert werden (können) und ob resp. was für Auswirkungen das auf die Grundstückkaufverträge hat.