Als Fazit ergibt sich somit, dass zwei formgültigen, eindeutigen, vorbehaltlosen und zeitlich später geschlossenen Grundstückkaufverträgen (vgl. Urteil der Vorinstanz, act. B 24/2/3, E 3.1.1, S. 7 f.) eine Absichtserklärung gegenüber steht, bei welcher sich zunächst die Frage der Gültigkeit stellt (vgl. Urteil der Vorinstanz, act. B 24/2/3, E 3.2, S. 9). Auf der anderen Seite hängen die in ihr getroffenen Abmachungen von künftigen Ereignissen ab oder nehmen auf erhoffte Gewinne Bezug. Was gelten soll, wenn die erhofften Ereignisse bzw. Gewinne nicht eintreten, wird hingegen nicht geregelt.