Auch hier handelt es sich gesamthaft um mindestens mehrere Monate alte Schriftstücke und es wird mit keinem Wort erwähnt, weshalb diese erst jetzt eingereicht worden sind (act. B 15, S. 10 ff.). Auf diese unechten Noven ist somit ebenfalls nicht abzustellen. 4.7.2 Vertragsauslegung im vorliegenden Fall Den Ausführungen des Kantonsgerichts zur Vertragsauslegung kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessend und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Obergerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen.