Die aus dem Jahre 2012 stammenden Dokumente stellen also allesamt verspätet vorgebrachte unechte Noven dar und sind nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber kann auf das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft St. Gallen des Beschuldigten W___ als echtes Novum abgestellt werden, da es zudem umgehend ins Recht gelegt worden ist. Mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2016 eingereichte Akten Mit der Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 22. April 2016 reichte auch die B___ AG neue Akten ein (act. B 16/28-32).