Mit diesem angeblichen Widerspruch versuche das Kantonsgericht seine Nichtbeachtung der subjektiven Vertragsauslegung zu rechtfertigen. Schliesslich seien die von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht einvernommen worden, um den wahren Willen der Parteien zu ermitteln, da diese angeblich der Klägerin nahe stünden und ihnen deshalb nur ein geringer Beweiswert zukomme. 4.5 Die Beklagte erachtet die an die Adresse der Vorinstanz gerichteten Vorwürfe der Klägerin als unberechtigt und vertritt die Meinung, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden (act. B 6, S. 4). 4.6 Vertragsauslegung im Allgemeinen