Seite 23 das Kantonsgericht der Klägerin einen angeblich unschlüssigen Parteivortrag und konstruiere einen angeblichen Widerspruch in ihren Vorbringen. So würden sich die klägerischen Beweismittel angeblich auf das Verhältnis zur B___ AG beziehen, während sich der Parteivortrag auf das Verhältnis zur E___ GmbH beschränke. Mit diesem angeblichen Widerspruch versuche das Kantonsgericht seine Nichtbeachtung der subjektiven Vertragsauslegung zu rechtfertigen.