Aufgrund der Nähe der genannten Personen zur Klägerin hätten deren Aussagen einen geringen Beweiswert. Die übrigen, in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel bezögen sich auf Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der B___ AG. Die Klägerin behaupte aber einen divergierenden Parteiwillen bezüglich der öffentlich beurkundeten Kaufverträge zwischen der Klägerin und der E___ GmbH. Ein angeblich übereinstimmender wirklicher Wille sei zu spät und ungenügend behauptet worden, und könnte ohnehin nicht bewiesen werden.