4.2 Dagegen vertrat die B___ AG vor der ersten Instanz die Auffassung (act. B 2/3, E. 5.1, S. 11), dass es sich bei der Zahlung der CHF 400‘000.00 nicht um eine pauschale Abgeltung für alle Vermögenswerte handle, sondern um eine Abgeltung für die Vermögenswerte, welche nicht im Rahmen öffentlich beurkundeter Kaufverträge übertragen worden seien. Zudem stelle der besagte Eigenmittelanteil eine Finanzierungsvoraussetzung im Sinne eines Sicherstellungsgedankens seitens der B___ AG als finanzierende Bank dar. An welche Bedingungen die B___ AG die Finanzierung knüpfe, sei für die Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der E_