Bei der Absichtserklärung handle es sich um einen rechtsverbindlichen Vertrag. Die Parteien hätten die in der Absichtserklärung genannten Modalitäten anerkannt Seite 21 und dementsprechend den Vertrag umgesetzt. Die Parteien seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die öffentlich beurkundeten Kaufverträge, so wie sie nach aussen scheinen, nicht gelten sollten, da sie den Absichtserklärungen widersprächen. Bei den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen handle es sich daher um ein simuliertes oder um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft.