Die Vereinbarung der Kaufpreise für die Grundstücke betrifft das eigentliche Kaufgeschäft sowie das Austauschverhältnis und muss daher von der Beurkundung gedeckt sein. Somit ist die Vereinbarung über den Kaufpreis der im vorliegenden Fall strittigen Grundstücke C___, aufgrund Formmangels nichtig. Fraglich ist, ob der Formmangel bezüglich der Grundstücke zu einer Nichtigkeit der Absichtserklärung oder aber bloss zu einer Teilnichtigkeit führt. Auf diese Problematik braucht letztlich nicht weiter eingegangen zu werden, da sie für den Entscheid in der Sache nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 4.7.2).