Das Bundesgericht hat ein solches Vorgehen geschützt, weil es sich bei der Zeugin um eine Arbeitnehmerin handelte, die, wenn sie die Behauptung ihrer Arbeitgeberin bestätigt hätte, sich selbst hätte belasten müssen. Da diese Zeugin das einzige Beweismittel war, durfte man auf ihre mutmassliche Aussage antizipierend nicht abstellen. Das Bundesgericht hat es ferner geschützt, dass in einem Erbstreit die Ehefrau des Klägers angesichts ihrer Interessen am Ausgang des Prozesses nicht angehört