C. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung (act. B 24/65 und B 24/66) liess die A___ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 9. November 2015 erfolgt war (act. B 24/71), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2015 die Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 20‘000.00 zu leisten (act. B 3). Dieser ging am 7. Januar 2016 bei der Gerichtskasse ein (act. B 4). c) Die Berufungsantwort datiert vom 12. Februar 2016 (act. B 6).