1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (3. Abteilung) vom 17. August 2015 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Sachverhalt A. Übersicht