2.2.3.2 Beweiswürdigung Die einzige Regel des Gesetzes über den Beweiswert von Urkunden ist Art. 179 ZPO betreffend die öffentlichen Register und Urkunden. Vorliegend sind jedoch Privaturkunden zu beurteilen. Hier gilt, dass sich die Beweiskraft einer Urkunde aufgrund der freien Beweiswürdigung durch das Gericht gemäss Art. 157 ZPO ergibt. Nicht jeder Urkunde kommt im Rahmen der Beweiswürdigung die gleiche Beweiskraft zu. Vielmehr ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden zu bewerten (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art.