Vor Obergericht hat er in der Berufungserklärung wörtlich ausführen lassen (act. B 1, S. 4): „Der Berufungskläger hat zu keinem Zeitpunkt den Bestand der Verlustscheinsforderungen gegenüber der Gläubigerin C___ AG bestritten.“ Der Bestand der Forderung von total CHF 39‘936.05 ist somit nachgewiesen.