2.2 Gültigkeit der Zessionen vom 10. Mai 1988 Der Berufungsbeklagte beruft sich zur Begründung seiner Forderung von gesamthaft CHF 39‘936.05 auf zwei am 10. Mai 1988 von der C___ AG an ihn abgetretene Forderungen. Der Berufungskläger bestreitet die Richtigkeit des Abtretungsdatums und bringt vor, die beiden Verlustscheine der C___ AG gegen ihn seien erst nach dem Konkurs der C___ AG im Jahr 1993 zediert worden. Ob die Forderungen am 10. Mai 1988 an B___ abgetreten wurden oder erst nach dem Konkurs der C___ AG, ist nun aber ausschlaggebend für die Frage der Gültigkeit der Zessionen.