Seite 3 ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 3/48/8). Die verbesserte Klageschrift wurde von RA AA___ am 14. September 2012 eingereicht (act. B 3/36). Das Gesuch des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 24. September 2012 (K2Z 11 21) abgewiesen (act. B 3/40). Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und beantragte mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 beim Kantonsgericht die Sistierung des Aberkennungsverfahrens (act.