Berufungsbeklagter B___ Beklagter vertreten durch: RA BB___ Gegenstand Aberkennung Rechtsbegehren a) Kläger und Berufungskläger: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 39'936.05 nicht besteht, wofür dem Beschuldigten (recte: Beklagten) das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 25. Mai 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (bestätigt mit Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 3. August 2011 und Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011).