Dies wird belegt durch die Aussage von Prof. Dr. N___, dass auch mit einer Arztvisite um 17.00 Uhr eine 100%-ige Wiederherstellung der Patientin ganz ausgeschlossen werden müsse. Daraus kann gefolgert werden, dass eine bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin in jedem Fall eingetreten wäre, unabhängig davon, ob nun eine Arzitvisite um 17.00 Uhr stattgefunden hätte oder nicht. Aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Arzvisite um 17.00 Uhr und darauf eingeleiteten erforderlichen Massnahmen wenigstens ein Teil dieser