Im vorliegenden Fall sei gleich zu verfahren, zumal unbestrittenermassen eine Dokumentationspflichtverletzung gegeben sei und die Gutachter die Kernaussage „time is brain“ gemacht hätten. Es liege auf der Hand, dass mangels einer klaren Dokumentation die Gutachter keine klaren Aussagen zur Frage der „Schädigung“/„Nichtschädigung“ machen könnten. Zudem seien die „Abweichungen“ der Gutachter von der 75 % Marke äusserst gering, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertige, eine Beweismasserleichterung zu gewähren.