In einem neuen Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 wurden Inhalt und Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht konkretisiert und ausgeführt, dass Ärzte die Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren müssten, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig und üblich sei. Bestehe aus medizinischen Gründen keine Pflicht zur Dokumentation, dürfe ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen habe (Jurius, Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht, in: Jusletter 14. September 2015).