Diese Ausführungen sind zutreffend und im Übrigen vom Bundesgericht in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 auch nicht beanstandet worden. Daher kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: Art. 70 KV (bGS 111.1) Verantwortlichkeit 1 Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.