Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden ihre Rechtskostenanteile von je CHF 750.00 vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 6. Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst.