2. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. Juli 2014 (K1Z 12 44) ist in den Ziffern - 1 (Scheidung) - 2 (Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 30. April 2013 bzw. 3. Mai 2013) - 5 (Gerichtskosten) - 6 (Vertretungs- und Umtriebskosten) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 3. Im Moment wird von der Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Kind C___ und dem Vater abgesehen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen verwiesen.