4.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Die Parteien waren im Berufungsverfahren nicht vertreten. Es erscheint deshalb als angemessen, wenn jede Partei ihre allfälligen Vertretungs- und Umtriebskosten selbst trägt. Seite 17 Seite 18 in Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend Neuberechnung bzw. Überprüfung des Kinderunterhaltsbeitrages wird nicht eingetreten.