107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Umfang und die Bedeutung der Sache erachtet das Obergericht für das Berufungsverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500.00 als angemessen (Art. 4 und 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).