Seite 16 Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich am Prozessausgang sowie den einschlägigen Bestimmungen und der festgesetzte Betrag bewegt sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Kommt hinzu, dass die Parteien die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten nicht angefochten haben. Bei dieser hat es somit sein Bewenden. 4.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren