Aus diesem Grund ist die im Eheschutzentscheid angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten und der Besuchsbeistand wird beauftragt, sich nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, bei der jeweils aktuellen Therapeutin von C___ (im Moment Dr. med. D___) nach dem Befinden des Kindes zu erkundigen und zu prüfen, ob allenfalls eine Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater möglich bzw. angezeigt ist.