Seite 15 3.2 Die Klägerin spricht sich nicht grundsätzlich gegen einen Besuchsbeistand aus, wehrt sich jedoch dagegen, dass dieser über die Dauer des begleiteten Besuchsrechts entscheiden können soll. Sie möchte, dass diese Befugnis Dr. med. D___, der Therapeutin von C___, zukommt (act. B 1, S. 3). Der Beklagte hat zur Besuchsbeistandschaft nicht Stellung genommen (act. B 11).