3.1 Die Vorinstanz hat die bestehende Besuchsbeistandschaft beibehalten und den Besuchsbeistand beauftragt und ermächtigt, C___ behutsam an den Vater anzunähern und das in Ziffer 3 angeordnete Besuchsrecht umzusetzen und insbesondere die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln, dieses zu überwachen und über die Dauer der einzelnen Etappen zu entscheiden sowie die dazu erforderlichen Einzelheiten verbindlich festzulegen (angefochtener Entscheid, act. B 3/1, E. 4, S. 17 f.). 5 Urteil Bundesgericht 5A_528/2015 vom 21 Januar 2016, E. 3 und 5.2.