2.6 Würdigung durch das Obergericht Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, für die diversen Vorwürfe der Mutter gegenüber dem Vater gebe es zwar gewisse Anhaltspunkte (zum Beispiel den Bericht von Dr. med. D___), insgesamt seien sie aber nicht in dem Masse belegt, dass sie eine so einschneidende Massnahme wie die gänzliche Unterbindung des Kontaktes zum Vater rechtfertigen könnten (S. 14 f.). Das Gleiche gelte betreffend den Vorfall mit dem Stiefbruder H___. Diesem sei von der Mutter erst im Nachhinein grosse Bedeutung beigemessen worden.