Ihre Beurteilung erläuterte Dr. med. D___ am 14. Dezember 2015 anlässlich des Gespräches mit dem Kindsvater und den Mitgliedern des Obergerichts näher (act. B 54). 2.5 Rechtliche Grundlagen Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Nebst der elterlichen Sorge regelt es insbesondere die Obhut sowie den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Dabei beachtet es alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art.