Um C___ wieder zur Ruhe kommen zu lassen, wolle sie diese keinen weiteren Belastungen mehr aussetzen, auch keinem Gespräch mit einer Kindesvertreterin (act. B 45). Der Beklagte betonte, dass er C___ gerne sehen würde; allerdings wolle er den Kontakt nicht im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechtes wahrnehmen, er sei schliesslich kein Verbrecher oder sonst abartig veranlagt (act. B 25). Seite 12 2.4 Tatsächliche Gegebenheiten