Nach der Anhörung von C___ sah es zunächst danach aus, dass die Klägerin zumindest dem Versuch eines begleiteten Besuchsrechts zustimmt (act. B 23). Dieses Einverständnis zog sie mit der Begründung, C___ habe nach dem Gespräch mit dem Gericht einen körperlichen und psychischen Absturz erlitten, wieder zurück. Weiter machte sie geltend, C___ zeige auch ein verändertes, wieder sexualisiertes Verhalten im Umgang mit anderen Kindern und wirke manchmal traurig und um Jahre älter. Offenbar habe das Gespräch vieles wieder aufgewühlt, was vorher zur Ruhe gekommen sei (act. B 28). Um C