Zunächst an einem Tag an jedem zweiten Wochenende, dann an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung) und schliesslich zusätzlich zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr. Der Besuchsbeistand werde beauftragt und ermächtigt, über die Dauer des begleiteten Besuchsrechts und die Dauer der einzelnen Etappen nach Massgabe des Wohls von C___ zu entscheiden (S. 16 f.). 2.3 Standpunkte der Parteien