Im Gegenteil sei eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten, wenn dieser Kontakt noch länger unterbrochen bleibe. Für den behutsamen Aufbau des Besuchsrechtes seien die Unterstützung des Besuchsbeistandes und in einer ersten Phase, d.h. während eines Jahres, ein begleitetes Besuchsrecht erforderlich. Anschliessend sei das Besuchsrecht unbegleitet auszuüben: Zunächst an einem Tag an jedem zweiten Wochenende, dann an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung) und schliesslich zusätzlich zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr.