allerdings habe auch die Mutter erst auf eine deutliche Intervention des Vorsitzenden an der Besprechung des KJPD teilgenommen (S. 14 f.). Auch das Verhältnis zum Stiefbruder H___ könne kein stichhaltiges Argument für einen Abbruch des Kontakts zwischen dem Vater und C___ sein (S. 15). Insgesamt lägen zu wenig gesicherte Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn C___ wieder Kontakt zu ihrem Vater habe. Im Gegenteil sei eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten, wenn dieser Kontakt noch länger unterbrochen bleibe.