Seite 11 Besuchsrechts zu liefern, genüge als Entscheidgrundlage für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Vaters jedoch nicht. Im Gegensatz zu Dr. med. D___ befürworte die Sozialberatung G___ Besuche zwischen dem Beklagten und seiner Tochter (S. 14). Das vorgesehene kinderpsychiatrische Gutachten habe letztlich wegen der fehlenden Mitwirkung des Vaters nicht durchgeführt werden können; allerdings habe auch die Mutter erst auf eine deutliche Intervention des Vorsitzenden an der Besprechung des KJPD teilgenommen (S. 14 f.).