Zudem rechtfertige die festgestellte zwanghafte sexuelle Symptomatik von C___ eine gänzliche Unterbindung des Kontaktes zum Vater nicht, zumal ihm kein sexueller Missbrauch zur Last gelegt werde. Der knappe Bericht vermöge allenfalls gewisse Anhaltspunkte für eine Einschränkung des 3 JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 296 ZPO.