Jedenfalls stelle das behauptete mangelnde Interesse des Beklagten keinen Grund zur Einschränkung des Besuchsrechtes dar. Eine Beschränkung des Besuchsrechtes käme erst in Frage, wenn ein allfälliges mangelndes Interesse des Beklagten das Kindeswohl beeinträchtigen würde (S. 14). Der Bericht von Dr. med. D___ beruhe auf den Darstellungen der Klägerin, nicht jedoch auf Gesprächen mit dem Vater. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, welches konkrete Fehlverhalten dem Vater vorgeworfen werde. Zudem rechtfertige die festgestellte zwanghafte sexuelle Symptomatik von C_