In der Folge hat das Kantonsgericht die tatsächlichen Gegebenheiten, die vorliegenden Berichte sowie die Standpunkte der Parteien sorgfältig analysiert und gegeneinander abgewogen. Zusammenfassend ist es zum Schluss gelangt (act. B 3/1, E. 3.6, S. 13 ff.), ob der Vater tatsächlich ein Interesse an seiner Tochter habe oder nicht, könne nicht beurteilt werden, da divergierende Aussagen darüber vorlägen. Jedenfalls stelle das behauptete mangelnde Interesse des Beklagten keinen Grund zur Einschränkung des Besuchsrechtes dar.