Die Vorinstanz hat auch erhebliche Bemühungen unternommen, ein zunächst niederschwelliges Besuchsrecht zwischen C___ und dem Vater zu installieren, was aber offenbar nicht gelang (angefochtener Entscheid, act. B 3/1, E. 3.4). Ein kinderpsychiatrisches, interventionsorientiertes Gutachten konnte ebenfalls nicht erstellt werden (act. B 7/78, act. B 7/80/2, act. B 7/81/1 und B 7/82; act. B 3/1, E. 3.5, S. 13).