Wie oben dargestellt (Sachverhalt D lit. o), hat B___ die Berufung von A___ anerkannt (act. B 57). Das Gericht ist infolge der Offizialmaxime gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO bezüglich der Kinderbelange nicht an die Parteianträge gebunden; eine Anerkennung der