Auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend Neuberechnung bzw. Überprüfung des Kinderunterhaltsbeitrages wird daher nicht eingetreten. 1.4 Streitwert Mit Blick auf eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen ist festzuhalten, dass es vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG geht2. 2. Materielles - Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater und C___ 2.1 Vorbemerkung