Die Abklärungen des Obergerichts haben jedoch ergeben, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben sind: Die Ergänzungsleistungen für C___ hat die Mutter für eine gewisse Zeit lang nur nicht erhalten, weil es aufgrund des Umzugs von B___ in den Kanton St. Gallen zu einer Verzögerung bei der Auszahlung kam (act. B 25). Mittlerweile fliessen die Leistungen jedoch wieder und an die Mutter von C___ wurden auch Nachzahlungen ausgerichtet (act. B 38 und B 39/1).