Seite 9 Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und: a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt. Die Zustimmung der Gegenpartei liegt nicht vor; hingegen steht der neue Anspruch - was genügt1 - mit dem bisherigen durchaus in einem sachlichen Zusammenhang und er ist auch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen.