In der Berufungserklärung hat A___ zunächst nur die Regelung des Kontakts zwischen C___ und dem Vater sowie die Beibehaltung der Besuchsbeistandschaft angefochten (act. B 1). In der Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe) verlangte sie zusätzlich eine Neuausrechnung der seit September 2014 nicht geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindsvaters (act. B 23). Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn a. die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind; und b. sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.