Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, die von den Parteien im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben sind, verwiesen werden (angefochtener Entscheid, O1Z 14 3, act. B 3/1, E. 1 und 2). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die Berufung ist sodann rechtzeitig erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, K1Z 12 44, act. 97 und act. B 1) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 Abs. 2 ZPO). 1.3 Klageänderung