o) Am 2. Februar 2016 erklärte B___, dass er vorläufig, d.h. bis sich die gesundheitliche Situation von C___ verändert habe, auf ein Besuchsrecht ihr gegenüber verzichte und in diesem Sinne die Berufung von A___ anerkenne (act. B 57). p) Mit Brief vom 5. Februar 2016 zeigte das Obergericht den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens an und gab ihnen Gelegenheit, die gesamten Akten einzusehen (act. B 59 und B 60). Auf die Ausführungen in den diversen Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Unentgeltliche Rechtspflege