i) Mit Brief vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe) erklärte die Klägerin, dass sie der Durchführung von begleiteten Besuchstagen grundsätzlich zustimme, nicht jedoch dass der Beistand E___ mit deren Umsetzung betraut werde. Weiter ersuche sie um eine Neuausrechnung der seit September 2014 vom Kindsvater B___ nicht mehr geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 66.00. Sie erhalte keine Ergänzungsleistungen mehr für C___, nur die IV-Kinderrente von CHF 134.00. Sie gehe daher davon aus, dass B___ wieder zu einem gewissen Anteil arbeitsfähig sei (act. B 23).